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4 Comments
In §5 IfSg heißt es:
“Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.”
Demgemäß muss es sehr wohl benennbare Kritereien als “Voraussetzungen für eine Feststellung (der epidemischen Lage von nationaler Tragweite)” gegeben haben.
Laut RKI liegen diese Voraussetzungen aber nicht mehr vor.
Der Deutsche Bundestag “hebt (…) wieder auf” – nicht “kann aufheben”, sondern “muss aufheben”. Wie kann es gemäß dieser Formulierung juristischen Spielraum geben?
Auch wenn die Sisyphos Arbeit endlos wirkt, bitte unbedingt weitermachen.
Sehr geehrter Herr Böringer,
aus welchen Gründen blieb denn Ihr dreifacher Antrag auf “Aufhebung der epidemi-schen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 InfSchutzG” (zuletzt in diesem Monat) erfolglos? Daran gibt es doch nach aktueller Faktenlage des RKI nicht mehr die geringsten Zweifel.
Das stimmt. Der dritte Versuch kommt im Lauf des September. Aber die anderen Parteien meinen aber alle unisono und ohne weitere Begründung (die ja wie Sie zurecht sagen, aus den aktuellen Daten nicht mehr leistbar wäre) dass die epidemische Notlage weiterhin besteht… Und da sich der BT mit der Mehrheit all dieser PArteien und gegen unsere Stimmen im Frühjahr ein verändertes InfSchG OHNE DEFINITION VON KRITERIEN gegeben hat für diesen Zustand der “epidemischen Notlage”, bleibt der Willkür Tür und Tor geöffnet. Der Wiss. Dienst meint dabei noch ganz nonchalant, dass das Gesetz so gerichtsfest sei…